Der KSV bietet für alle Handballbegeisterte, egal ob Anfänger oder Fortgeschrittene, Damen oder Herren, jung oder alt, eine sporterziehende, hochprofessionelle und häufig lustige Ausbildung, die soziale Gemeinschaft und handballerisches Können fördert.
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Der KSV bietet für alle Handballbegeisterte, egal ob Anfänger oder Fortgeschrittene, Damen oder Herren, jung oder alt, eine sporterziehende, hochprofessionelle und häufig lustige Ausbildung, die soziale Gemeinschaft und handballerisches Können fördert.
1.2. Als Beginn der Mitgliedschaft zählt das Eintrittsdatum hierbei wird die bisherige Mitgliedschaft im Königsborner SV 1880/1911 e.V. nur bei Eintritt vor 2001 berücksichtigt und angerechnet.
1.2. Mitglieder die einen gewissen Zeitraum ununterbrochen dem Verein angehören werden wie folgt geehrt:
25 Jahre
40 Jahre Ehrenmitgliedschaft und auf Antrag Beitragsfreiheit
45 Jahre
50 Jahre
55 Jahre
60 Jahre
65 Jahre
70 Jahre
1.4. Zu Ehrenvorsitzenden kann der Vorstand des Vereins solche Mitglieder ernennen, die sich in Ausübung ihrer Tätigkeit als ehemalige Vorsitzende des Vereins außergewöhnlich verdient gemacht haben.
1.5 Die entsprechenden Vorschläge können von jedem Mitglied oder vom Vorstand selber an diesen herangetragen werden.
2.1. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch Vereinsstrafen nach sich ziehen: Diese sowie das dazugehörige Verfahren wird in der Vereinsordnung beschrieben.
2.2. Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den Vorsitzenden oder Geschäftsführer eingeleitet.
2.3. Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör). Dies muss binnen drei Wochen geschehen.
2.4. Hält der Vorsitzende oder Geschäftsführer nach Durchführung der Ermittlungen eine Vereinsstrafe für erforderlich, so beantragt er die Verhängung beim Vorstand.
2.5. Der Vorstand entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt unberührt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht kein Beschwerderecht zu.
2.6. Wenn im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden, ist die zuständige Mannschaft verpflichtet, die verhängten Sanktionen (z. B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen.
2.7. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied des Vereins (z. B. Sportler, Übungsleiter, Schiedsrichter) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
2.8. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung erneut mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, wobei der bis dahin fällige Mitgliedsbeitrag einschließlich des laufenden Vierteljahres zu entrichten bleibt.
Die Höhe der Beiträge, sowie die o.g. Gebühren werden gemäß Satzung festgelegt:
Beiträge Königsborner SV Handball e.V. (Stand 01.01.2020).
Einmalige Aufnahmegebühr: € 5,00
Jährlicher Beitrag zur Versicherung: € 6,00
(Unfallversicherung, KFZ.- Zusatzvers.mit € 300,00 Selbstbeteiligung)
Monatlicher Beitrag
Erwachsene ab 18 Jahren: € 11,00
Jugendlicher 15-17 Jahre: € 7,00
Kind bis 14 Jahre: € 6,00
Studentenbeitrag (nach Vorlage): € 9,00
Familienbeitrag:
Ehepartner: € 8,50
Jugendlicher: € 6,50
Kind: € 5,50
Sie darf die Hälfte des Jahresbeitrags der als Geldzahlung zu erbringen ist nicht überschreiten.
5.1. Mitglieder sind vom Vorstand benannten Personen, die folgende Tätigkeitsfelder abdecken:
Stv. Vorsitzender, Jugendwart, Mitgliederverwaltung, Jugendsprecher, Sportwart, SR Wart, Sponsoring, Minibeauftragte, Medienwart sowie die Stellvertreter des Vorstandes
5.2. Die evtl. vorhandenen Vertreter gehören zum erweiterten Vorstand. Sie sind berechtigt im Falle einer Verhinderung des Mitglieds das entsprechende Tätigkeitsfeld in allen Bereichen zu vertreten.
5.3. Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten:
5.4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied, das jedoch nicht Mitglied des amtierenden Vorstands sein darf.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Zu den zählenden Personen gehören auch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Der Vorstand (incl. erweiterter Vorstand) entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters (Geschäftsführer).
Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden protokolliert.
7.1. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
7.2.Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung per Aushang in der Halle und auf der Vereinshomepage bekannt gegeben.
7.3. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge sofort per Aushang in der Halle und auf der Vereinshomepage bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Mitglieder den Antrag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
8.1. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
8.2. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
8.3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
8.4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist die vierteljährliche Abrechnung der Fahrtkostenerstattungen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8.5. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
8.6. Verpflichtungen, die sich aus der Abrechnung bei einer eventuellen Steuer- und/oder Sozialversicherungspflicht ergeben, gehen zu Lasten des Abrechnenden. Dieser ist für die Angabe der erhaltenen Leistungen gegenüber den Finanz- und Steuerbehörden selbst verantwortlich.
9.1. Der Schatzmeister hat die notwendigen Steuererklärungen und -anmeldungen, insbesondere die zur Umsatz-, Lohn- und Körperschaftssteuer sowohl für den Verein als auch für dessen Mitarbeiter innerhalb der hierfür vom Gesetz vorgesehen Fristen abzugeben und die festgesetzten Vorauszahlungen und Steuern fristgerecht zu entrichten.
9.2. Über mögliche und ihm nach pflichtgemäßen Ermessen ratsamen Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide und sonstige Entscheidungen der Finanzbehörden hat der Schatzmeister den gesamten Vorstand nach § 26 BGB so rechtzeitig zu informieren, dass diese Rechtsbehelfe innerhalb der gesetzten Fristen eingelegt werden können
9.3. Der Schatzmeister berichtet und informiert den gesamten Vorstand nach § 26 BBGB monatlich über die Erledigung seiner Pflichten und die steuerlichen und finanziellen Verhältnisse des Vereins.
9.4. Der Schatzmeister hat den gesamten Vorstand nach § 26 BGB unverzüglich und schriftlich unter Abgabe der Gründe und ggf. laufender Fristen zu unterrichten, wenn er an der Erledigung seiner Pflichten verhindert ist.